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Foto: Thomas Hartmann, Copyright © Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Startseite > Studium > Beratung und Information > Informationen > Informationen zum vorgezogenen Abitur

Informationen für Abiturientinnen und Abiturienten mit
vorgezogenem Abitur

  • Sprungmenü
  • Was muss man beachten, wenn man unmittelbar im Anschluss an die vorgezogene Abiturprüfung ein Studium aufnehmen will?
  • Studienbeginn im Sommersemester - In welchen Fächern ist das möglich?
  • Wichtige Hinweise für zulassungsbeschränkte Studienfächer:
  • Informationen zu steuer- und sozialrechtlichen Fragen
  • Weitere steuerliche und außersteuerliche Leistungen
  • Kindergeld
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Waisenrente/Waisengeld

An allen allgemein bildenden Gymnasien und Gesamtschulen in Rheinland-Pfalz wird die Jahrgangsstufe 13 einschließlich der Abiturprüfung am 31. März abgeschlossen.

Abiturientinnen und Abiturienten haben damit die Möglichkeit, ihre Ausbildung zügig fortzusetzen, indem sie z.B. ihr Studium bereits im Sommersemester beginnen.

Was muss man beachten, wenn man unmittelbar im Anschluss an die vorgezogene Abiturprüfung ein Studium aufnehmen will?

Die Universitäten und Fachhochschulen des Landes Rheinland-Pfalz sind darauf eingerichtet, die Abiturientinnen und Abiturienten mit vorgezogener Abiturprüfung in möglichst vielen Studiengängen zum Sommersemester aufzunehmen. Die jeweilige Studienberatung, bzw. das Studentensekretariat der Hochschule gibt im Einzelnen Auskunft über bestehende Studienmöglichkeiten.

Damit ein reibungsloser Übergang von der Schule zu den Hochschulen gelingt, sind die folgenden Hinweise unbedingt zu beachten:

Alle Abiturientinnen und Abiturienten mit vorgezogenem Abitur müssen sich grundsätzlich zum allgemeinen Bewerbungstermin bei den Hochschulen bewerben, und zwar unter Vorlage des 12/2-Zeugnisses. Der Bewerbungstermin ist für ein Sommersemester im Regelfall der 15. Januar.

Zur schnellen Abwicklung der Zulassung bzw. Einschreibung ist das fehlende Abiturzeugnis bis zum vierten Werktag im April in beglaubigter Form der Hochschule nachzureichen.

Im Anschluss daran findet in zulassungsbeschränkten Studiengängen das Studienplatzvergabeverfahren statt. Die Zulassungsbescheide werden rechtzeitig vor Beginn der Vorlesungszeit zugestellt. Im Anschluss daran kann die Einschreibung erfolgen. In zulassungsfreien Studiengängen kann die Einschreibung nach Absprache mit den Hochschulen sofort erfolgen.

An einzelnen Fachhochschulen kann es aufgrund des frühen Semesterbeginns vorkommen, dass die Vorlesungen im Zeitpunkt der Zulassung bzw. Einschreibung schon begonnen haben. Hierauf haben sich die Fachhochschulen jedoch eingestellt. Der versäumte Stoff wird durch gezielte Maßnahmen nachgearbeitet, so dass den Studierenden kein Nachteil entsteht.

In einigen Studiengängen ist vor Aufnahme des Studiums eine Eignungsprüfung abzulegen. Dies betrifft z. B. die Studiengänge Bildende Kunst, Musik, Gesang und Sport.

Hier muss neben der Bewerbung beim Studierendensekretariat eine Anmeldung zur Eignungsprüfung direkt beim Fachbereich erfolgen.

Im Regelfall handelt es sich bei den Bewerbungs- bzw. Anmeldefristen um sogenannte Ausschlussfristen. Studieninteressierten wird daher dringend empfohlen, sich frühzeitig auf der Homepage der angestrebten Hochschule nach den aktuell geltenden Terminen zu erkundigen.

Die für die Anmeldung zur Eignungsprüfung an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz und der Universität Koblenz-Landau maßgeblichen Meldefristen bzw. Termine sind unter folgenden Links einsehbar:

Johannes-Gutenberg-Universität Mainz:
http://www.uni-mainz.de/studium/2609.php

Universität Koblenz-Landau:
http://www.uni-koblenz-landau.de/cms/studium/zeittafel

 

Alternativ können die geltenden Fristen auch bei der Studienberatung bzw. den Studierendensekretariaten der jeweiligen Hochschule unter folgenden Tel.-Nrn. erfragt werden:

Johannes-Gutenberg-Universität Mainz: 

06131/39-22122

Universität Koblenz-Landau:

Standort Koblenz: 0261/287-1751

Standort Landau: 06341/9241-986

 

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Studienbeginn im Sommersemester - In welchen Fächern ist das möglich?

In einer ganzen Reihe von Studienfächern ist ein Studienbeginn im Sommersemester schon seit langem möglich. Welche Studienfächer das sind, kann man bei den jeweiligen Hochschulen erfragen.

In Rheinland-Pfalz wurden wegen des vorgezogenen Abiturs darüber hinaus Anstrengungen unternommen, um in möglichst vielen zusätzlichen Studienfächern einen Studienbeginn im Sommersemester zu ermöglichen. In welchen Fächern man an welchen rheinland-pfälzischen Universitäten und Fachhochschulen im Jahr 2011 im Sommersemester das Studium beginnen kann, ist unter der Rubrik "Studienangebote" aufgeführt.

Darüber hinaus wurden über 60 Hochschulen in den an Rheinland-Pfalz angrenzenden Bundesländern mit der Bitte angeschrieben das Bewerbungsverfahren so zu regeln, dass auch dort rheinland-pfälzischen Abiturientinnen und Abiturienten ein Studienbeginn zum Sommersemester ermöglicht wird. Die Liste der Hochschulen bei denen dies möglich ist, wird ständig aktualisiert und ist im Internet unter gymnasium.bildung-rp.de abrufbar.

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Wichtige Hinweise für zulassungsbeschränkte Studienfächer:

In den Listen sind alle Studienfächer aufgeführt, in denen das Studium grundsätzlich im Sommersemester begonnen werden kann. Für Studiengänge mit bundesweitem Numerus Clausus (d.h. zulassungsbeschränkte Studiengänge, bei denen die Bewerbung über die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgt) ist jedoch eine Zulassung für das sich dem vorgezogenen Abitur anschließende Sommersemester nicht direkt möglich.

Wenn jedoch nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens der Stiftung noch Studienplätze frei sind, können diese von den Hochschulen an Antragstellende im Losverfahren vergeben werden. Für dieses Losverfahren kommen im Sommersemester auch Abiturientinnen und Abiturienten mit vorgezogenem Abitur in Frage. Anträge können in der Regel zwischen dem 15. März und 15. April direkt an die Hochschule gestellt werden. Wer nach dem vorgezogenen Abitur ein in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung einbezogenes Fach studieren möchte, sollte sich möglichst umgehend an die Hochschule seiner Wahl wenden.

Für Studienfächer mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, gilt folgendes Verfahren: Anmeldung bis 15. Januar unter Vorlage des 12/2-Zeugnisses und Nachreichen des Abiturzeugnisses bis spätestens zum 4. Werktag im April.

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Informationen zu steuer- und sozialrechtlichen Fragen

Für die Abiturientinnen und Abiturienten mit vorgezogenem Abitur, z.B. diejenigen, die Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin oder Pharmazie studieren wollen, die nicht mit dem Studium im Sommersemester beginnen können, werden im Folgenden Hinweise im Hinblick auf steuer- und sozialrechtliche Fragestellungen gegeben.

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Weitere steuerliche und außersteuerliche Leistungen

Für weitere steuerliche Leistungen, wie z. B. Baukindergeld und außersteuerliche Leistungen, wie z.B. Beihilfeanspruch, der an die Gewährung von Kindergeld gebunden ist, gelten die nachstehenden Ausführungen entsprechend.

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Kindergeld

Für Abiturientinnen und Abiturienten, die das vorgezogene Abitur abgelegt haben, erhalten die Eltern grundsätzlich auch in der Folgezeit Kindergeld, sofern die Abiturientin oder der Abiturient unmittelbar im Anschluss an das Abitur nachweislich eine Berufsausbildung aufnimmt. Zur Berufsausbildung zählt auch der Besuch einer Fachschule oder Hochschule.

Sofern bei Abiturientinnen oder Abiturienten der Studienbeginn wegen eines Sprachaufenthaltes im Ausland auf das Wintersemester verschoben wird, zählt ein solcher Auslandsaufenthalt, z.B. im Rahmen eines Aupair-Verhältnisses, zur Berufsausbildung, wenn mehr als 10 Wochenstunden Sprachunterricht absolviert werden. Bei weniger als 10 Wochenstunden wird der Sprachaufenthalt im Ausland zur Berufsausbildung gerechnet, wenn er in einer Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen ist und mit Einzelunterricht oder zusätzlichen fremdsprachlichen Aktivitäten verbunden ist. Berufsspezifische Praktika werden der Berufsausbildung zugerechnet.

Das Kindergeld wird ebenfalls für eine nachgewiesene Ausbildungspause von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weitergezahlt. Entsprechendes gilt, wenn sich eine Übergangszeit von nicht mehr als 4 Monaten zwischen Abitur und gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst oder einem begünstigten freiwilligen Dienst ergibt.

Sollte die Ausbildungspause bis zum Beginn eines nächsten Ausbildungsabschnittes jedoch länger als 4 Monate dauern, ist Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld, dass es der Abiturientin oder dem Abiturienten trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, ihre oder seine Ausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Als Nachweis der ernsthaften Bemühungen kommen z.B. Bewerbungsschreiben unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie Unterlagen über eine Bewerbung bei der Zentralen Vergabestelle von Studienplätzen oder bei Hochschulen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung in Betracht. Als Nachweis gilt auch die Meldung und Registrierung bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur für einen Ausbildungsplatz.

Bei einer mehr als vier Monate dauernden Ausbildungspause nach der Abiturprüfung aus rein persönlichen Gründen (z.B. Reisen) fällt das Kindergeld für die gesamte Übergangszeit weg. Erst ab Aufnahme der Berufsausbildung kann dann wieder Kindergeld gezahlt werden.

Das Kindergeld wird ebenfalls weitergewährt, wenn sich die Abiturientin oder der Abiturient unmittelbar im Anschluss an das Abitur nachweislich bei der Arbeitsagentur als Arbeitssuchender gemeldet hat. Das  Kind darf noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine geringfügige Beschäftigung (z.B. Minijob) ist jedoch unschädlich. Das Kind muss sein Vermittlungsinteresse spätestens nach 3 Monaten der Arbeitsagentur erneut kundtun.

Für Rückfragen stehen die jeweils zuständigen Familienkassen zur Verfügung. Als solche handeln in der Regel die Arbeitsagenturen, bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes die jeweilige Familienkasse (z.B. bei Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle bei der Oberfinanzdirektion Koblenz).

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Gesetzliche Krankenversicherung

Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, besteht entsprechend den gesetzlichen Regelungen eine Beitragsfreiheit im Rahmen der so genannten "Familienversicherung".

Die Beitragsfreiheit besteht grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus nur, wenn und solange Kinder nicht erwerbstätig sind, längstens aber bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Eine Verlängerung des Anspruchs über das 23. Lebensjahr hinaus bis zum 25. Lebensjahr ist bei Personen möglich, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Damit ist unter der Voraussetzung, dass die Abiturientin/der Abiturient das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, eine Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt.

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Waisenrente/Waisengeld

Für Waisenrente und für Waisengeld gelten unterschiedliche gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen. Für beide gilt Folgendes:

Ein Anspruch besteht über das 18. Lebensjahr hinaus, soweit eine Schul- oder Berufsausbildung nachgewiesen wird.

Bei einer Ausbildungspause von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird Waisenrente/Waisengeld weiter gezahlt.

Eine Ausbildungspause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von mehr als 4 Monaten lässt den Anspruch nach der derzeitigen Rechtslage für den Unterbrechungszeitraum insgesamt entfallen. Mit der Aufnahme der Berufsausbildung erfolgt die Weiterzahlung.

Für Rückfragen zur Waisenrente stehen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Internet: www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de

Fragen zum Waisengeld richten Sie bitte an die die Bezüge zahlenden Stellen; für Waisengeld aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses zum Land Rheinland-Pfalz ist dies die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Hoevelstr. 10, 56073 Koblenz, Telefon 0261/4933-0.

 

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